So unterschiedlich auch unsere Kulturen sind, sie alle haben eins gemein: das Spiel.
Im Spiel spiegelt sich das Ganze jeder und jedes von uns, aber auch das Ganze unserer Gemeinschaft. Miteinander zu spielen sagt mehr über uns aus, als miteinander zu sprechen. So entwickeln wir, was wir können – und wer wir sind. Wir lernen, miteinander zu fühlen, zu leben, zu wirken. Zu sein. Spiel, das ist Kommunikation, Kooperation und Konkurrenz.
Was Kinder beim Spielen erleben, übersteigt die Vorstellungskraft der Erwachsenen – und zeigt uns Erwachsenen, was wir auf dem Weg vom Kind zu uns verloren haben.
Im Spiel machen Kinder Ernst.
Spielen ist Entwicklungsarbeit an uns selbst. Unsere kognitiven, vor allem aber unsere motorischen Fähigkeiten lernen wir als Kind im Spiel.
Wir Menschen sind Sinneswesen. In allem was wir tun, verlassen wir uns auf unsere Eindrücke. Sie sind unsere Tore zur Welt, spannen den Rahmen, innerhalb dessen wir unseren Erfahrungsraum verorten.
Kinder spüren jeden einzelnen Sinneseindruck bewusst, indem sie Farbe, Form, Material, Licht oder Klang erforschen.
So ist das Spiel das elementare Grundbedürfnis eines jeden heranwachsenden Menschen. Diesem Bedürfnis muss die Gesellschaft Rechnung tragen und genügend Spiel-, Zeit- und Lebensräume zu Verfügung stellen.
Zwei Rechte, die in der international geltenden UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben sind untermauern welche Aufgabe die Gesellschaft in Hinblick auf eine friedliche, gesunde und liebevolle Kindheit hat. Diesem Schutz der Kindheit, mit besonderem Augenmerk auf das freie, kreative Spiel fühlt sich die Freispiel Akademie verpflichtet.
Artikel 3:
Das Wohl des Kindes
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Artikel 31:
Spiel, Freizeit & Erholung
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.